Satzung des Heimatvereins
§1
(1) Der Verein führt den Namen
– Heimatverein Bokel-Tatenhausen –
Der Vorstand wird beauftragt, den Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Er führt dann im Namen den Zusatz e. V. (eingetragener Verein).
(2) Sitz des Vereins ist Halle/Westfalen, Ortsteil Tatenhausen.
(3) Der Verein kann Mitglied des Westfälischen Heimatbundes werden.
§2
Zweck, Sinn und Tätigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des heimatlichen Gedankens, der Pflege heimatlichen Brauchtums und der niederdeutschen Sprache, der landschaftlichen Gestaltung im Bereich des Ortsteils Tatenhausen sowie der Durchführung kultureller Veranstaltungen.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben veranstaltet der Verein Heimatabende, Vortrags- und Ausspracheabende, Wanderungen und Fahrten und bildet nach Bedarf Arbeitskreise. Er erstrebt Zusammenarbeit mit den örtlichen Vereinen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Vereinsjahres möglich. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(3) Für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins kann von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§4
Vereinsjahr und Mitgliedsbeitrag
(1) Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der jährliche Vereinsbeitrag beträgt 12,00 EUR. Für Ehepaare einschließlich Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahres 24,00 EUR. Der Beitrag ist fällig zu Beginn der Mitgliedschaft und in den Folgejahren jeweils bis zum 31. März auf das Bankkonto des Vereins gebührenfrei einzuzahlen.
Ehrenmitglieder werden von der Beitragszahlung freigestellt.
Die Mitgliederversammlung kann den Vereinsbeitrag erforderlichenfalls neu festsetzen.
§5
Mitgliederversammlung
(1) In der Regel findet alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Ort, Tag und Stunde der Versammlung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag in der örtlichen Tagespresse bekannt zu g eben oder den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
(3) In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist über die Zeit seit der letzten Versammlung ein Tätigkeitsbericht zu erstatten und Rechnung zu legen.
(4) Die Prüfung der Kasse obliegt zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Stimmzettel vollzogen. Für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Gültigkeit ihrer Beschlüsse bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins gilt der
§ 7 dieser Satzung.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§6
Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des§ 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden,
dem Kassierer,
dem Schriftführer sowie
jeweils einem Stellvertreter für die Vorgenannten.
Er handelt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Mitglied des engeren Vorstandes.
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung zunächst für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung einen Beirat, sofern die Lage des Vereins dies erfordert. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Einzahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Auszahlungen darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§7
Mittelverwendung
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Die Beschlüsse darüber sind nur gültig, wenn der Antrag auf Satzungsänderung auf der Tagesordnung gestanden hat.
(2) Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die ausdrücklich zu diesem Zwecke einberufen ist, aufgelöst werden.
(3) Der Beschluss über die Auflösung ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und wenn von den Anwesenden mindestens Zweidrittel für die Auflösung stimmen. Falls die zwecks Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, kann eine zweite Mitgliederversammlung vier Wochen später einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen an ähnliche Einrichtungen oder Vereine weiterzuleiten, darf aber nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden; darüber beschließt die Mitgliederversammlung.
§9
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an
Fördergemeinschaft Laibach-Hof e.V., Heuweg 7, 33790 Halle/ Westf.
Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 09. März 2018 beschlossen worden.
Sie tritt mit der Bekanntgabe im Vereinsregister in Kraft.
Sie können hier die Satzung herunterladen